Wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote trägt, ist als Anbieterin oder Anbieter der Medienplattform zu betrachten. Medienplattformen können sich auf unterschiedliche Verbreitungswege stützen. So werden infrastrukturgebundene Medienplattformen (Kabelnetzbetreibende) und Medienplattformen in offenen Netzen (OTT-Anbietende) unterschieden. Kabelnetzbetreibende wie Vodafone oder Telekom bündeln, verteilen und vermarkten Rundfunkprogramme. Zu den OTT-Anbietenden zählen beispielsweise Netflix, Amazon oder Zattoo.
Da Medienplattformen eine Schlüsselfunktion bei der Verbreitung von Inhalten haben, unterliegen sie medienrechtlichen Vorgaben, die im Medienstaatsvertrag (insbesondere in den §§ 78 ff. MStV) sowie in der Satzung zur Konkretisierung der Vorgaben des Medienstaatsvertrages über Medienplattformen und Benutzeroberflächen zu finden sind.
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Medienanstalt Hessen