Impressums­pflicht

Für Anbieter von Telemedien bzw. Digitalen Diensten mit (Wohn-/Geschäfts-)Sitz in Hessen beaufsichtigt die Medienanstalt Hessen die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sowie des Medienstaatsvertrages (MStV). Hierzu zählt die Informationspflicht für geschäftsmäßige Internetangebote nach § 5 DDG und für journalistisch-redaktionell gestaltete Internetangebote nach § 18 Abs. 2 MStV.

Impressums­pflicht© Chor muang | Adobe Stock

Die Anbieterkennzeichnung durch ein Impressum dient dem Verbraucherschutz, der Überprüfbarkeit der Seriosität der Anbieterin oder des Anbieters, der Geltendmachung von vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen sowie dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen zählt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige digitale Dienste nach § 5 DDG, für nicht ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken dienende Telemedien nach § 18 Absatz 1 MStV und für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nach § 18 Absatz 2 MStV. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Unter dem Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ ist ein nachhaltiges Angebot, also eine auf Dauer angelegte Internetseite zu verstehen. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht.

„In der Regel gegen Entgelt“ bedeutet, dass die Internetseite vor dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit, zur Präsentation eines Unternehmens (Werbeeffekt), zur Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen, als Einstiegsmedium zur Gewinnung von Kundinnen und Kunden, aber auch zur Selbstvermarktung (also von Influencerinnen und Influencern) betrieben wird.

Zu den gestalterischen Anforderungen gehören die leichte Erkennbarkeit. Das Impressum hat optisch leicht wahrnehmbar zu sein. Zur Auffindbarkeit sind Begriffe wie „Impressum“ oder „Kontakt“ zu verwenden. Im Social-Media-Profil kann ein Impressum beispielsweise in der Profilbeschreibung oder unter „Info“ bzw. „Kanalinfo“ unmittelbar hinterlegt oder verlinkt werden. Wichtig ist die unmittelbare und ständige Erreichbarkeit ohne wesentliche Zwischenschritte (Stichwort „2-Klick-Regelung“).

Social-Media-Accounts, die auch ohne Anmeldung aufrufbar sind, müssen die erforderlichen Informationen so zur Verfügung stellen, dass nicht angemeldete Nutzende darauf ebenfalls Zugriff haben.

Erforderliche Angaben nach § 5 DDG sind insbesondere:

  • natürliche Person: Vor- und Nachname (kein Pseudonym) sowie ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
  • juristische Person: Rechtsform (z. B. GmbH), Vertretungsberechtigter (z. B. Geschäftsführer)
  • Kontaktinformationen: E-Mailadresse sowie eine weitere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation (Telefon- oder Faxnummer oder Kontaktformular)
  • Aufsichtsbehörde bzw. berufsrechtliche Angaben (z. B. Rechtsanwalts- oder Ärztekammer), soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
  • Registerangaben (Registernummer und -gericht bei Eintragung z. B. einer GmbH ins Handelsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
  • bei audiovisuellen Mediendiensten: Angabe des Sitzlandes sowie der Aufsichtsbehörde (betrifft insbesondere Web-TV-Anbietende, Video-Influencerinnen und -Influencer mit kommerziellen Profilen auf Social Media [Instagram, TikTok etc.] sowie Betreiberinnen und Betreiber von YouTube-Kanälen)

Zu den Anbieterinnen und Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 6 und Nr. 7 DDG gehören insbesondere Web-TV-Anbietende, Video-Influencerinnen und -Influencer mit kommerziellen Profilen auf Social Media (Instagram, TikTok etc.) und YouTube-Kanäle.

Zur Vermeidung der Angabe einer privaten Adresse besteht die Möglichkeit, auch eine andere Person (z. B. ein Familienmitglied) oder eine Firma (z. B. das jeweilige Management) als Zustellungsbevollmächtigten anzugeben. Die Darstellung erfolgt dann üblicherweise wie folgt:

                Vor- und Nachname Influencer(in)

                c/o

                Vor- und Nachname Zustellungsbevollmächtigte(r)

                Straße + Hausnummer Zustellungsbevollmächtigte(r)

                Postleitzahl und Wohnort Zustellungsbevollmächtigte(r)

Die Medienanstalt kann sich eine von der Anbieterin bzw. vom Anbieter und der Zustellungsbevollmächtigten bzw. vom Zustellungsbevollmächtigten unterschriebene Empfangsberechtigung, also die Bestätigung darüber, dass Post für die Anbieterin bzw. den Anbieter entgegengenommen und entsprechend weitergeleitet wird, vorlegen lassen.

Wenn Nutzenden Internetseiten auffallen, die ihren Informationspflichten nicht nachkommen, können sie die Medienanstalt entweder (auch anonym) über das Beschwerdeformular oder per E-Mail informieren.

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