Keiner Zulassung bedürfen nach § 54 MStV bundesweit ausgerichtete Rundfunkangebote, die entweder nur geringe Bedeutung für die Meinungsbildung entfalten oder lediglich in einem Umfang genutzt werden, der unter der gesetzlich vorgegebenen Schwelle liegt.
Die Medienanstalt Hessen bestätigt auf Antrag die Zulassungsfreiheit entsprechender Programme durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Angebote, die sich primär an die hessische Bevölkerung richten, können ebenfalls zulassungsfrei sein. Das Hessische Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien enthält vergleichbare Regelungen wie der Medienstaatsvertrag. Zusätzlich ist in ihm normiert, dass es für Veranstaltungsrundfunk keiner medienrechtlichen Zulassung bedarf.
Der Betrieb muss der Medienanstalt gemäß § 91 Absatz 1 HPMG grundsätzlich mindestens sieben Tage vor seinem Beginn angezeigt werden. Unabhängig davon gilt jedoch, dass auch zulassungsfreie Angebote sich an die inhaltlichen Bestimmungen der entsprechenden Gesetze halten müssen.
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Medienanstalt Hessen