Telemedien und rundfunkähnliche Telemedien
Zu den Telemedien gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.
Nahezu alle Angebote im Internet werden von diesem Begriff erfasst, beispielsweise soziale Medien, Online-Shops, Suchmaschinen und Blogs.
Rundfunkähnliche Internetangebote gehören auch zu den Telemedien, haben aber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV eine hörfunk- oder fernsehähnliche Form und Gestaltung. Sie stellen Inhalte in einem von der Anbieterin oder dem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf und zu einem von der Nutzerin oder dem Nutzer gewählten Zeitpunkt bereit. Daher können zum Beispiel Online-Videotheken von Streaming-Anbietern als rundfunkähnliches Telemedium eingeordnet werden.
Gewinnspiele im Internet
Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind im Internet, also im Rahmen aller Telemedienangebote, zulässig. Die rechtliche Grundlage für diese bilden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1-3 MStV, welche für den Bereich der rundfunkähnlichen Telemedien über § 74 MStV ebenfalls Anwendung finden.
Als Gewinnspiel gilt ein Programmteil, der Nutzerinnen und Nutzern im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Gewinns verspricht. Von einer Gewinnspielsendung ist die Rede, wenn die Sendung ausschließlich oder hauptsächlich aus einem oder mehreren Gewinnspielen besteht.
Die Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel müssen klar und unmissverständlich formuliert sein. Es muss transparent und verständlich über die Teilnahmebedingungen, die Kosten der Teilnahme (z. B. Telefongebühren im Fest- und Mobilnetz) und die Methode bei der Auswahl der Gewinnerin oder des Gewinners informiert werden.
Zudem dürfen Nutzerinnen und Nutzer nicht irregeführt werden, beispielsweise hinsichtlich der Auflösung, des Schwierigkeitsgrads oder des möglichen Gewinns. Veranstalterinnen und Veranstalter des Gewinnspiels müssen darüber hinaus sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche von der Teilnahme an Gewinnspielen oder Gewinnspielsendungen ausgeschlossen sind. An entgeltlichen Gewinnspielen ist eine Teilnahme ab 14 Jahren, an Gewinnspielsendungen ab 18 Jahren erlaubt. Für die einmalige Teilnahme an einem Gewinnspiel dürfen höchstens Kosten von 0,50 Euro fällig werden.
Darüber hinaus regelt § 6 DDG als besondere Pflicht im Rahmen der kommerziellen Kommunikation, dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
Glücksspiel im Internet
Für öffentliches Glücksspiel, Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten gilt grundsätzlich ein Werbeverbot. Allerdings kann Glücksspiel unter den Bedingungen des Glücksspielstaatsvertrages durch die zuständige Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erlaubt werden, indem eine glücksspielrechtliche Konzession, Erlaubnisse und Werbeerlaubnisse erteilt werden. Nur Anbieterinnen und Anbietern, die auf die von der GGL ausgegebenen „White List“ aufgenommen wurden, ist Werbung im Rahmen des Medienstaatsvertrages erlaubt.
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Medienanstalt Hessen