Wer privaten Rundfunk veranstalten möchte, bedarf grundsätzlich einer medienrechtlichen Zulassung. Das betrifft Radio und Fernsehen. Von der Zulassungspflicht gibt es aber auch Ausnahmen, beispielsweise für Angebote mit geringer Reichweite. Besondere Regelungen gelten zudem für die Anzeige von Medienplattformen und Benutzeroberflächen.
Bei der Lizenzierung von Rundfunk ergeben sich die Voraussetzungen für bundesweit ausgerichtete Angebote grundsätzlich aus dem Medienstaatsvertrag, für lokale und regionale Angebote primär aus dem Hessischen Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien.
In § 2 Absatz 1 MStV und § 2 Absatz 1 Nummer 1 HPMG findet sich die gesetzliche Rundfunkdefinition:
Rundfunk ist eine lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation.
Eine zur Rundfunkveranstaltung erforderliche Lizenz kann bei der Medienanstalt Hessen beantragt werden. Im Rahmen des Antrags müssen unterschiedliche Unterlagen eingereicht werden, darunter die relevanten Formblätter. Darüber hinaus müssen Angaben zum geplanten Programm, der Finanzierung und der Veranstalterin gemacht werden. Weitere Informationen sind in unserem Merkblatt zu finden.