Unter dem Stichwort Fake News versteht man allgemein das Verbreiten von falschen Informationen, was häufig die Möglichkeit einer konkreten Meinungsbildung beeinträchtigen, Diskussionen aufheizen und eine sachliche Auseinandersetzung mit relevanten Themen erschweren kann. Fake News sind deshalb so gefährlich, weil sie oft nicht oder nur schwerlich von echten Nachrichten zu unterscheiden sind und Menschen verunsichern bzw. manipulieren. Hate Speech und Hasskommentare können ebenfalls dazu führen, dass Diskussionen nicht mehr sachlich geführt und Menschen beleidigt, bedroht und erniedrigt werden. Dies geht über die Grenzen der Meinungsfreiheit deutlich hinaus.
Weder geschützt noch erlaubt sind vor allem strafrechtlich relevante Äußerungen. Diese können gerade dazu führen, dass sich bestimmte Menschen nicht mehr öffentlich äußern, weil sie Beleidigungen bis hin zu Morddrohungen – insbesondere von anonym betriebenen Accounts – fürchten oder bereits erhalten haben. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Verfassenden solcher Hasskommentare konsequent verfolgt und ermittelt werden.
Persönlich Betroffene sollten sich unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörden vor Ort wenden und gegebenenfalls einen Strafantrag stellen.
Falls es sich um Hass und Hetze im Netz handelt, wodurch auch die Öffentlichkeit tangiert wird, können solche Beiträge und Kommentare bei den Landesmedienanstalten angezeigt werden, weil diesbezüglich – insbesondere im Rahmen der Beweissicherung – eine kooperative Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden besteht und die Fälle bis zur jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Neben dem dortigen strafrechtlichen Verfahren gegen Verfassende sorgen die Medienanstalten dafür, dass die entsprechenden Inhalte aus dem Netz entfernt werden.
Sollte Ihnen bei der Nutzung des Internets – beispielsweise in Blogs oder auf Social-Media-Profilen – ein Beitrag (Text, Bild, Video) oder Kommentar auffallen, der möglicherweise einen der folgenden Straftatbestände erfüllt, können Sie diesen der Medienanstalt Hessen (auch anonym) über das Beschwerdeformular oder per E-Mail melden:
- Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Medienanstalt Hessen