In § 4 Absatz 1 JMStV findet sich eine Liste von Inhalten, die absolut unzulässig sind, also generell nicht verbreitet werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Rassenhass bzw. Volksverhetzung, Holocaustleugnung bzw. Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen, Gewaltverharmlosung und Kriegsverherrlichung, die Menschenwürde verletzende Darstellungen, Kinder- und Jugendpornografie, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren sowie von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) indizierte Inhalte. Umfasst sind auch Angebote, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (sog. Posendarstellungen). Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige sollen vor entsprechenden absolut unzulässigen Inhalten geschützt werden.
Um eine jugendschutzgerechte Gestaltung einzuhalten, haben Anbietende von Telemedien verschiedene Möglichkeiten. Beispielsweise können sie ihre Inhalte ausschließlich innerhalb bestimmter Zeitgrenzen zur Verfügung stellen: So gilt nach § 5 Absatz 4 JMStV für Inhalte ab 12 Jahren eine Zeitgrenze zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, ab 16 Jahren zwischen 22:00 und 06:00 Uhr und ab 18 Jahren zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Zudem kann der Zugang mittels Altersverifizierung beschränkt werden. Eine weitere Maßnahme ist eine Alterskennzeichnung auf der Website, die von Jugendschutzprogrammen, die zuvor von Eltern auf den von ihren Kindern genutzten Geräten installiert worden sind, ausgelesen werden kann.
Sollten Ihnen bei der Nutzung des Internets entsprechende Inhalte auffallen, können Sie die Medienanstalt Hessen entweder (auch anonym) über das Beschwerdeformular oder per E-Mail informieren.
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Medienanstalt Hessen