Inhalte, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind sowohl im Rundfunk als auch im Internet absolut unzulässig. Dies gilt beispielsweise für die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, aber etwa auch für Hassrede.
Das insoweit maßgebliche Regelungswerk, der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien – kurz: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) – trägt den Schutz der Menschenwürde zu Recht prominent im Titel. Die Schutzdimensionen der Menschenwürde erstrecken sich von den Darstellerinnen und Darstellern über die Rezipientinnen und Rezipienten bis hin zu einer objektiv-rechtlichen Dimension, denn die Verbürgung der Menschenwürde sichert einen objektiven, unveränderlichen Bestand an Werten. Ihr kommt damit auch und gerade im Bereich der Medien eine herausragende Rolle zu.
Mögliche Menschenwürdeverstöße sind dabei nicht bloß theoretische Konstrukte, sondern konfrontieren die Medienwirklichkeit immer wieder in unterschiedlichen Kontexten: Katastrophen- und Kriegsberichterstattung hat etwa je nach der konkreten Ausgestaltung das Potenzial, Menschenwürdeverletzungen zu manifestieren. Aber auch bei einzelnen Unterhaltungsformaten im Fernsehen wie „Die Super Nanny“ standen in der Vergangenheit Menschenwürdeverletzungen im Raum.
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- Prof. Dr. Murad Erdemir: Das "Janusgesicht" der MenschenwürdeRegulierung im Spannungsfeld von Medienrecht und Medienethik