Zulassung
Radio (rechtlich „Hörfunk“ genannt) fällt neben dem Fernsehen unter die gesetzliche Rundfunkdefinition nach § 2 Absatz 1 MStV und § 2 Absatz 1 Nummer 1 HPMG. Es gibt bestimmte gesetzliche Anforderungen, denen alle Radioprogramme genügen müssen. Hierzu zählen beispielsweise die Bestimmungen über die Werbung, den Jugendschutz und die Programmgrundsätze.
Das notwendige Zulassungsverfahren richtet sich bei bundesweit ausgerichteten Angeboten nach dem Medienstaatsvertrag in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien. Bei Angeboten, die sich primär an die hessische Bevölkerung richten, ist im Rahmen der Zulassung vor allem das Landesrecht maßgeblich.
Die Veranstaltung und Verbreitung von Radio ist jedoch in Ausnahmefällen zulassungsfrei. Davon betroffen sind eher kleine Angebote. Hingegen sind die unterschiedlichen Verbreitungswege, also neben den analogen UKW-Frequenzen die digitale Übertragungstechnik DAB+ und das Internet, nicht ausschlaggebend dafür, ob ein zulassungspflichtiges oder -freies Angebot vorliegt.
Verbreitungswege
Der klassische Verbreitungsweg ist UKW. Hörfunkprogrammen kann je nach Standort und Verfügbarkeit von der Medienanstalt Hessen eine UKW-Frequenz zugewiesen werden.
Radio kann aber auch über den digitalen Übertragungsstandard DAB+ verbreitet werden. Dieser bietet nicht nur Radioprogramme in digitaler Qualität: Es können zusätzliche Informationen wie Bilder oder Texte übertragen werden – beispielsweise Wetterkarten oder der erweiterte Verkehrsdienst TPEG. Für den Empfang von DAB+ sind entsprechende Radiogeräte erforderlich.
Radiosendungen gibt es heute nicht mehr nur von professionellen Programmveranstalterinnen und -veranstaltern. Heutzutage kann jeder zu Hause ein eigenes Programm produzieren und via Internet verbreiten.
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Medienanstalt Hessen