Sorgfaltspflichten | Desinformation

Nicht lediglich die „Online-Presse“, sondern auch andere journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind, haben nach dem Medienstaatsvertrag journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten. Als Leitlinien können die vom Deutschen Presserat im Pressekodex festgelegten publizistischen Grundsätze herangezogen werden, die als Richtlinien für die journalistische Arbeit gelten.

Sorgfaltspflichten | Desinformation© thodonal | Adobe Stock

Journalistische Sorgfaltspflichten sehen unter anderem vor, dass Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit überprüft werden müssen. 

Unterliegen die Anbietenden nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates, können sie sich grundsätzlich einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen. Ist keiner dieser beiden Fälle gegeben, sind die Landesmedienanstalten grundsätzlich für die Aufsicht über die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zuständig. 

Die Landesmedienanstalten sind in ihrer Arbeit jedoch weder Wahrheits- noch Zensurbehörde. Stattdessen geht es darum, dass eine ordnungsgemäße Recherche und sorgfältige Quellenauswahl gewährleistet ist. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen müssen als solche kenntlich gemacht werden. Inhalte dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und anonyme Quellen müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Außerdem müssen Zitate unverfälscht übernommen und beispielweise die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden. 

Sollten Ihnen bei der Nutzung des Internets entsprechende Inhalte auffallen, die Ihrer Einschätzung nach gegen journalistische Grundsätze verstoßen, können Sie die Medienanstalt Hessen (auch anonym) über das Beschwerdeformular oder per E-Mail informieren.

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